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Der Begriff Altlast bezeichnet abgrenzbare Teile der Erdoberfläche, die infolge früherer
menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen der
natürlichen Zusammensetzung des Bodens und/oder des Grundwassers aufweisen.
Im deutschen Recht enthält § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes folgende gesetzliche
Definition:
"Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden."
Wichtig ist dabei die am Ende genannte Voraussetzung eines Schadens oder einer Gefahr.
Längst nicht jede Altablagerung oder jeder Altstandort ist auch eine Altlast. Die
Einstufung als Altlast setzt vielmehr eine sorgfältige Untersuchung voraus, ob tatsächlich
schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren vorliegen.
Die Gefährdung von Mensch und Umwelt, die von Altlasten ausgeht, realisiert sich
typischerweise auf drei Wegen:
- nachteilige chemische Veränderung (Verunreinigung) von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder werden soll und/oder
- nachteilige chemische Veränderung des Bodens mit der Gefahr des Übergangs von Schadstoffen in Pflanzen, die der Ernährung von Menschen oder ihren Nutztieren dienen und/oder
- nachteilige chemische Veränderung der Luft durch Gasaustritt.
Wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort nach einer Gefährdungsabschätzung (meist
gegliedert in orientierende Untersuchung und Detailuntersuchung) als Altlast eingestuft
worden ist, entscheidet die zuständige Behörde über Art und Verhältnismäßigkeit von
Sanierungsmaßnahmen. Häufig werden dann weitere Untersuchungen und Kostenvergleiche
(Sanierungsvoruntersuchungen) benötigt.
Die Erfassung von Altlastenverdachtsflächen ist in Deutschland weitgehend abgeschlossen;
dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst.
Eine gewisse Sonderstellung nehmen die sogenannten Rüstungsaltlasten ein. Damit werden
Flächen bezeichnet, die der Produktion militärischer Güter (z.B. Sprengstoffe) dienten
oder unmittelbar von Streitkräften benutzt wurden. Bei einer Bestandsaufnahme Mitte der
1990er Jahre wurden 3240 solcher Flächen erfasst. Die erwähnte Sonderstellung beruht zum
einen darauf, dass das Spektrum problematischer Stoffe teilweise ein anderes ist als bei
"zivilen" Altlasten und ggf. spezielle Sanierungstechniken erfordert; zum anderen stellen
sich bei Rüstungsaltlasten andere und teilweise sehr schwierige Fragen nach der
Verantwortlichkeit.
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